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Hier ein Auszug aus http://www.realname-diskussion.info/webimp.htm "Eine rein private Webseite benötigt kein Impressum nach § 6 TDG, solange sie nicht geschäftsmäßig betrieben wird und keine Hinweise auf Produkte, geschäftsmäßige oder kommerzielle Angebote enthält."
und Auszug aus : http://www.realname-diskussion.info/webimp.htm Das neue Telemediengesetz Aktualisierung aufgrund der Ablösung des Teledienstegesetzes (TDG) durch das Telemediengesetz (TMG) Um es kurz zu machen: Das TDG wurde inzwischen vom Telemediengesetz abgelöst. An den Vorschriften zur Anbieterkennung ändert sich hingegen überhaupt nichts, wie auch aus dem nachfolgenden Zitat aus der Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 3 W 64/07 03.04.2007) deutlich hervorgeht. Der Betreiber dieser Webseite wird damit in seiner langjährigen Rechtsauffassung mehr als deutlich und endlich auch in klaren Worten darin bestätigt, daß Betreiber privater Webseiten weder in der Vergangenheit, noch in der Gegenwart von der Impressumspflicht betroffen waren oder sind. Hier der entsprechende Ausschnitt: Aus einem Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 3 W 64/07 03.04.2007):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in
der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.
aa) Bei dem Angebot der Antragsgegnerin handelt es sich um einen geschäftsmäßigen Telemediendienst. Zwar ist nicht ersichtlich, dass das Internetangebot der Antragsgegnerin nur gegen Entgelt angeboten worden wäre. Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen. |